Vereinssatzung

Satzung gemäß der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 18.06.2016 beschlos­senen Fassung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Friedrich A. von Hayek-Gesellschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Friedrich A. von Hayek-Gesellschaft e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschafts-, rechts- und gesellschaftswissenschaftlichen Forschung und Erkenntnis im Geiste Friedrich August von Hayeks sowie deren Verbreitung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Abhaltung von Tagungen und Symposien und deren publizistische Verwertung. Zu den Veranstaltungen sollen neben Wissenschaftlern auch Unternehmer, Politiker, Publizisten und andere praktisch tätige Personen eingeladen werden;
    • wirtschafts-,rechts-und gesellschaftswissenschaftlicher Forschungsarbeiten, die das wissenschaftliche Werk Friedrich August von Hayeks aufgreifen, weiterführen bzw. auf neue Fragestellungen anwenden;
    • die Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung im Rahmen von lit. (a) und (b);
    • die Verleihung einer „Hayek-Medaille“ für exemplarische Beiträge zum wissenschaftlichen Fortschritt in den genannten Gebieten. Die Hayek-Medaille kann auch an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen werden, die sich um die Umsetzung der freiheitlichen Ideen Friedrich August von Hayeks besonders verdient gemacht haben.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Freiburg, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziffer 1 zu verwenden hat.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder: Mitglied in dem Verein kann jede natürliche volljährige Person werden, namentlich aus den Bereichen Wissenschaft, Unternehmerwirtschaft und Publizistik. Die Mitglieder sollen mit dem Werk Friedrich August von Hayeks vertraut sein und deren sozialphilosophische Grundeinstellung teilen. Der Verein agiert dabei strikt überparteilich.
  2. Fördernde Mitglieder: Juristische Personen können dem Verein als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht angehören.
  3. Neue ordentliche und fördernde Mitglieder werden gemäß den nachstehenden Verfahren aufgenommen:
    • Auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen.
    • Außerhalb der Mitgliederversammlung aufgrund einstimmigen schriftlichen Vorschlags des Vorstandes an die Mitglieder, der den Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen über die Ladung der Mitgliederversammlung (unten § 8 Ziff. (1)(c)) zu übermitteln ist, wenn nicht innerhalb einer in dem Vorschlag genannten First, die mindestens vier Wochen (beginnend mit dem auf die Absendung des Vorschlagsschreibens folgenden Tages) betragen muss, 10 (zehn) oder mehr Mitglieder der Aufnahme durch an den Vorstand gerichteten schriftlichen Einspruch wiedersprechen. Die Mitgliederversammlung kann die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens in einer Geschäftsordnung regeln. Kandidaten, deren Aufnahme nach dieser lit. (b) gescheitert ist, können seitens des Vorstands gleichwohl der Mitgliederversammlung zur Aufnahme nach lit. (a) vorgeschlagen werden.
     
  4. Ehrenmitglieder: Auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands kann der Verein in dem Verfahren gemäß § 3 Ziff. 3(a) bzw. (b) Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 – Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen) oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Ausschluss:
    • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit nach § 3.3(a) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    • Bei Gefahr im Verzug, insbesondere wenn dem Verein ohne den Ausschluss des Mitgliedes nach sorgfältig abgewogener Voreinschätzung des Vorstandes eine erhebliche Interessenverletzung droht, ist der Vorstand für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3(a) berechtigt, den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss im Verfahren nach § 3 Abs. 3(b) und der dazu ggf. beschlossenen Geschäftsordnung zu bewirken.
    • Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    • Der Ausschluss erfolgt ferner automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mindestens drei Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Lit. (c) gilt nicht.
     
  4. Ruhen der Mitgliedschaft
    • Hat ein Mitglied zu besorgen, dass ihm seine aktive Mitgliedschaft persönlich von Nachteil sein könnte, so kann es ohne nähere Begründung für einen konkret zu beschreibenden Zeitraum ebenfalls beantragen, seine Zugehörigkeit zu dem Verein nach Maßgabe des Absatzes 4 ruhend zu stellen. Eine Beteiligung anderer Mitglieder oder Organe des Vereines als des Vorstandes bedarf es in diesem Falle nicht. Der Verein hat in diesem Falle über die Mitgliedschaft ebenso wie über deren Ruhen Dritten gegenüber, soweit möglich, Stillschweigen zu bewahren.
    • Soweit diese Satzung für Entscheidungen bzw. Anträge ein Quorum der Mitglieder voraussetzt, werden Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, nicht mitgezählt.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Das nähere bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Eine Differenzierung zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern bzw. Gruppen von Mitgliedern (z.B. ermäßigte Beiträge für jüngere Mitglieder) ist zulässig.

§ 6 - Organe des Vereins, weitere Einrichtungen des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben oder Hayek-Clubs, geschaffen und aufgelöst werden. Diese sind keine Organe des Vereins.
§ 7 - Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der fördernden Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug sind, ruht. Bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes und Jahresberichts des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § § 3.3(a), 4.3(a);
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 8 - Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Mitgliederversammlung:
    • Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit dem Mindestinhalt gemäß §7.2(a), der Wahl der Mitglieder des Vorstands (soweit turnusmäßig gemäß § 11.1 anstehend) und der Rechnungsprüfer, der Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie der Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 3.3(a) findet einmal im Jahr statt.
    • Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    • Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse. Ein Mitglied, das dem Verein eine E-Mail­-Adresse mitgeteilt hat, kann auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied dies nicht in Textform abgelehnt hat. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind für die Richtigkeit ihrer Anschrift bzw. der E-Mail-Adresse selbst verantwortlich.
    • Die stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Die ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln. Für die Berechnung der Fristen und die Art der Übermittlung gelten lit. (b) und (c) sinngemäß. Die Mitgliederversammlung kann die Einzelheiten des Antragsverfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.
     
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Für die Berechnung der Frist und die Art der Übermittlung gelten § 8.1 (b) und (c) sinngemäß. 3. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzt werden. Über nicht angekündigte Gegenstände dürfen jedoch keine Beschlüsse gefasst und keine Resolutionen verabschiedet werden.
§ 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten anwesenden Stellvertretenden Vorsitzenden (hilfsweise dem anwesenden Stellvertretenden Vorsitzenden mit dem höchsten Lebensalter) geleitet. Ist auch kein Stellvertretender Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Im letztgenannten Fall können in der Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder ihre Zustimmung innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann dasjenige Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  4. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime schriftliche Abstimmung beantragen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter ernannt. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Jedes Mitglied kann Einsicht in das Protokoll verlangen. Die Mitglieder erhalten entsprechend § 8.3(c) Nachricht, sobald das Protokoll vorliegt. Klagen auf Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Niederschrift protokollierten Beschlüsse bzw. auf sonstige Änderungen des Protokolls müssen dann innerhalb von zwei Monaten erhoben werden. Für die Berechnung der Frist gilt § 8.1(b) sinngemäß.
§ 10 - Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Justiziar.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Erklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, werden jedoch durch Zugang bei einem Vorstandsmitglied wirksam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können diese Vorstandsmitglieder oder einzelne unter ihnen zur Alleinvertretung ermächtigt bzw. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • AusführungvonBeschlüssenderMitgliederversammlung;
    • Buchführung und Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichts.
     
  4. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder zu sein brauchen, einzeln oder zu mehreren (Ausschüsse) mit der Betreuung einzelner Aufgaben des Vorstands oder Projekte beauftragen und die hierzu erforderlichen Vollmachten erteilen.
§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Datum der Wahl an gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Mitglieder im Vorstand können nur Vereinsmitglieder sein. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorsitzende des Vorstands kann zweimal wiedergewählt werden. Für die anderen Vorstandsämter ist die Wiederwählbarkeit nicht beschränkt.
  2. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt der dienstälteste Stellvertretende Vorsitzende (hilfsweise der Stellvertretende Vorsitzende mit dem höchsten Lebensalter) für die restliche Amtsdauer dessen Position. Der Vorstand kann dann für die restliche Amtsdauer des betreffenden Stellvertretenden Vorsitzenden einen Nachfolger wählen. Dies gilt entsprechend, wenn ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
§ 12 - Beschlüsse des Vorstandes
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auch von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 60% oder mehr, mindestens aber vier seiner Mitglieder anwesend sind, wobei vertretene Vorstandsmitglieder nicht mitgezählt werden. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder; Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich, per Fax, E-Mail oder dergleichen im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 13 – Kassenführung, Rechnungsprüfung
  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Für deren Wahl und Wählbarkeit gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14 - Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der dienstälteste Stellvertretende Vorsitzende (hilfsweise der Stellvertretende Vorsitzende mit dem höchsten Lebensalter) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Friedrich August von Hayek-Stiftung für eine freie Gesellschaft, Freiburg (hilfsweise, wenn diese nicht mehr bestehen oder ihre Gemeinnützigkeit verloren haben sollte, an die Universität Freiburg), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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