An dieser Stelle geben wir Raum für den gedanklichen Austausch. Die vertretenen Positionen spiegeln nicht zwingend die Positionen der Hayek-Gesellschaft als Ganzes wider. Es ist beabsichtigt, die Vielfalt der Meinungen, Ideen und Kompetenzen unserer Mitglieder zu verdeutlichen.
Der gewerkschaftliche Streik – ein archaisches Relikt.
Man muß sich über den Langmut wundern, in dem eine sonst an Recht, Regel und Vertragstreue – kurz an zivilisierte Umgangsformen – gewohnte Öffentlichkeit den Einbruch mittelalterlicher Formen kruder Machtdurchsetzung hinnimmt . Normalerweise fallen Methoden wie sie namentlich die im öffentlichen Bereich tätigen Gewerkschaften, aktuell gerade die kleine Eisenbahnergewerkschaft GDL anwendet, unter die straftrechtlich zu ahnenden Tatbestände: Erpressung, Geiselnahme, Nötigung. Sie sollte für die Schäden haftbar gemacht werden können, die sie bei nichtbeteiligten Dritten anrichtet. Indessen bleibt unser GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) stumm gegen diese Art des Schädigungskampfes. Der Arbeitsmarkt wird nicht einmal als Ausnahmebereich erwähnt. Es gilt hier der Grundsatz: wer dem anderen länger den Hals zudrücken kann, hat recht. Es herrscht auf diesem Markt nicht einmal ein „Gleichgewicht des Schreckens“: die öffentlichen Arbeitgeber sind keine echte Gegenmacht gegen die Arbeitnehmerorganisation, weil sie selber nur angestellt sind und sich zur Not mit staatlichen Mitteln (über den Steuerzwang) finanzieren können. Das beeinträchtigt ihre Widerstandskraft. Auch sonst ist die Arbeitgeberseite seit langem eher auf dem Rückzug.
Der Staat versäumt hier die Durchsetzung des Rechtsfriedens. Kurt H. Biedenkopf schrieb einmal: „“Die Kartellpartner fordern und erhalten das Recht zur Privatfehde, ohne daß sie einer vollziehbaren Haftung gegenüber dem Ganzen unterworfen wären, dessen Teil sie sind. Dem Staat setzen sie ihr Recht als Private, den Privaten ihre Befugnisse als Gesetzgeber entgegen.“ Eine Sozialbindung ist hier offenbar unbekannt.
Kein echtes Gleichgewicht der Macht
In der Geschichte der Streiks kam es häufig auch schon zu physischer Gewaltanwendung, etwa von Streikposten gegen sog. Streikbrecher. Zudem ist ein so erzwungener Vertrag nicht „abdingbar“, sondern hoheitlich verbindlich für die Beteiligten und manchmal („Allgemeinverbindlichkeit“) auch für Nichttarifpartner, wobei der Ausdruck „Partner“ ein Euphemismus ist. Diese „Partnerschaft“ mit Tarifzwang hat schon oft zum Untergang von privaten Unternehmen geführt. Aber öffentliche Arbeitgeber können ja nicht sterben.
Ursprünglich war der Streik ein Notstandsrecht, als solcher im Kampf ums Überleben zu billigen. Aber worum geht es heute? Um Lohnprozente, um eine weitere Verringerung der Arbeitsstunden, um Nebenkonditionen wie Pausenregelungen.. Eine Situation, die den Gebrauch des Streiks als „ultima ratio“ rechtfertigt, ist heutzutage gar nicht mehr vorstellbar.
Der Staat unternahm bisher kaum einen Anlauf zur Kodifizierung des Arbeitskampf“rechts“. An seine Stellen treten Arbeitsgerichte als stark gewerkschaftlich beeinflußte Ersatzgesetzgeber. Es herrscht kein echtes Gleichgewicht der Macht mehr. „Aussperrungen“ seitens der Arbeitgeber kommen kaum mehr vor. Nicht einmal frivole „Warnstreiks“ sind mehr ausgeschlossen wie wir gerade erleben.. Arbeitgeberverbände, Gerichte, die allgemeine Öffentlichkeit haben das gewerkschaftliche Selbstverständnis unkritisch übernommen. So konnte sich die Lehre vom legitimen Ausnahmezustand im Bereich der Arbeitsbeziehungen durchsetzen. Rebus sic stantibus wäre eine Regelung nach Art des Schweizer Friedensabkommens wünschenswert. Hier unterwerfen sich die Tarifpartner verbindlichen Schlichtungsregelungen (bereits seit 1938). Auch eine Art Taft-Hartley-Regelung wie in den USA (1947) könnte sinnvoll sein.
Dem Ordoliberalen Alexander von Rüstow ist wohl zuzustimmen, wenn er schrieb, daß das „illiberale Wohlwollen gegenüber dem Monopolismus der Gewerkschaften“ als ein Symptom „jener subsozialistischen Knochenerweichung aus schlechtem sozialen Gewissen“ gelten könne.
Dieser Beitrag erschien zuerst auf Achgut.com (10.1.2024).
Warum Konservative keine Liberalen sind
Die als Beweislastverteilungsregel bekannte Maxime, nicht wer das Bestehende bewahren, sondern wer es durch Neues ersetzen will, müsse das mit Gründen rechtfertigen, gilt als typisch „konservativ“. Die der Rechtssprache entlehnte Regel wurde allerdings in den 1970er Jahren vor allem von Liberalen ins Feld geführt, um ihren Widerstand gegen sozialistische wie auch links- bzw. sozialliberale Reformeuphorie zu begründen. Weniger zeitgeistig erregte Liberale erblickten in ihr jenes zustimmungsfähige Element eines damals wieder in Mode gekommenen Konservativismus, das Allianzen gegen die nach 1968 dominierenden linksprogressiven intellektuellen Kräfte rechtfertigen konnte.
Konservative sind bereit, den Zwangsapparat des Staates einzuspannen, um ihre eigenen Wertvorstellungen hinsichtlich einer idealen Gesellschaft mit Gesetzeskraft allgemeinverbindlich durchzusetzen. Liberale wollen das nicht, selbst wenn sie persönlich manche dieser Wertvorstellungen teilen.
Angesichts dieser Tatsache scheint es jedoch fraglich, ob ausgerechnet die Beweislastverteilungsregel geeignet ist, den Konservativismus in seinem Wesen zu charakterisieren, wie es – aus durchaus liberaler Warte – vor kurzem Otfried Höffe mit Berufung auf Edmund Burke in der Neuen Zürcher Zeitung getan hat. Meine Gegenthese lautet: Auf diese Weise werden Grundzüge des Konservativismus ausgeblendet und damit wesentliche Unterschiede zwischen ihm und dem Liberalismus verwischt.
F. A. Hayek: „Warum ich kein Konservativer bin“
Worin dieser Unterschied besteht, hat Friedrich August von Hayek in einem klassischen Text deutlich gemacht. Der große Liberale schloss sein erstes sozialphilosophisches Hauptwerk „Die Verfassung der Freiheit“ von 1960 mit einem berühmt gewordenen Nachwort, das den Titel „Why I am Not a Conservative“, „Warum ich kein Konservativer bin“, trägt. Gerade weil im Werk – erst recht im Spätwerk –, des österreichisch-englischen Ökonomen, Sozialphilosophen und Wirtschaftsnobelpreisträgers viele Schnittmengen mit sogenannt wertkonservativen Positionen zu finden sind, vor allem aber wegen seiner Bewunderung für Edmund Burke, wurde er vor allem im angelsächsischen Raum immer wieder unter die Konservativen gerechnet. Dagegen wehrte er sich.
Gemäß Hayek vertrat der „Old Whig“ Edmund Burke mit seiner Kritik an der Französischen Revolution eine klassisch liberale Position: Burke gehörte zur Partei, die „freies Wachstum und spontane Entwicklung“ gegen jene verteidigten, die „versuchen, der Welt ein vorgefasstes rationales Schema aufzuprägen“. In der Tat ist das auch ein konservatives Anliegen. Russel Kirk, der in seinem einflussreichen Buch „The Conservative Mind“ (1953) Burke zur Ikone der Konservativen erhob, sah in dem irisch-englischen Politiker allerdings auch den Vorreiter eines Liberalismus, dem es vor allem um den Erhalt der Freiheit geht. „Alle bedeutenden Liberalen waren Anhänger von Burke“ schrieb Kirk.
Moralische Werte statt politischer Prinzipien
Gerade deshalb erschien es Hayek wichtig, den Unterschied zwischen „liberal“ und „konservativ“ deutlich zu machen. Für Hayek lag dieser Unterschied darin, dass die Konservativen zwar moralische Überzeugungen hätten, aber keine diesen übergeordnete politischen Prinzipien. Konservative seien nämlich durchaus bereit, den Zwangsapparat des Staates einzuspannen, um ihre eigenen Wertvorstellungen hinsichtlich einer idealen Gesellschaft mit Gesetzeskraft allgemeinverbindlich durchzusetzen. Liberale wollten das nicht, selbst wenn sie persönlich manche dieser Wertvorstellungen teilen.
Was dem Konservativen also fehlt sind „politische Prinzipien“ die es „ihm ermöglichen, mit Leuten, die andere moralische Ansichten haben als er, an einer politischen Ordnung zu arbeiten, in der beide ihren Überzeugungen folgen können. Es ist die Anerkennung solcher Prinzipien, die das Nebeneinanderbestehen verschiedener Wertsysteme erlaubt und es möglich macht, mit einem Minimum an Gewalt eine friedliche Gesellschaft aufzubauen.“ Denn „für einen Liberalen bildet die Bedeutung, die er persönlich bestimmten Zielen beimisst, keine hinreichende Rechtfertigung, andere zu zwingen, ihnen zu dienen“.
Typisch für den Konservativen sei hingegen seine „Vorliebe für Autorität“. Er misstraue „abstrakten Theorien“ und „allgemeinen Grundsätzen“, wie sie in den liberalen Prinzipien zum Ausdruck kommen, und vermag deshalb auch nicht „jene spontanen Kräfte, auf denen eine Politik der Freiheit beruht“ zu verstehen. In Wirklichkeit sei der „wahre Konservativismus“ immer nur eine „Bremse am Fahrzeug des Fortschritts“ gewesen. Deshalb vertrete der Konservative „einfach eine milde und gemäßigte Version der Vorurteile seiner Zeit“.
Schöpferische Freiheit versus staatliche Anmaßung von Wissen
Der Liberale hingegen versteht sich nicht als Bremser. Denn da er sich an politischen Prinzipien der Freiheit orientiert, ist er zwar auf der Ebene der Prinzipien unnachgiebig, besitzt aber zugleich gerade aufgrund dieser Prinzipien eine große Offenheit für das noch unbekannte Neue, für Innovation und die Kräfte des Fortschritts, wie sie sich aus der Interaktion der Menschen als politische und ökonomische Akteure auf zwar regelbasierten, aber von staatlichen Interventionen unbehelligten Märkten entwickeln.
Folgt man Hayek, so setzt sich also auch der Liberale für die überlegene Vernünftigkeit des Bestehenden ein, sofern für dessen Änderung nicht gute Gründe vorliegen. Dies aber nicht, um – in „strukturkonservativer“ Manier – das „Überkommene“ und „Bestehende“ als das vermutlich Bessere zu schützen, sondern weil er der Ansicht ist, ein Staat, der gleichsam sozialplanerisch in die Gesellschaft eingreift, schalte die evolutionäre und schöpferische Spontaneität der Freiheit aus und verhindere damit wahren Fortschritt. Dieser politische Konstruktivismus beruht auf einer „Anmaßung von Wissen“: Der Anmaßung politisch-staatlicher Akteure eine noch unbekannte und unvorhersehbaren Zukunft nach ihren Plänen und Vorstellungen gestalten zu können.
Freiheit dient dem Fortschritt
Der Beweislastverteilungsregel gehört damit wesentlich auch zum Liberalismus. Liberale stimmen ihr jedoch nicht aus konservativen, sondern aus liberalen Motiven zu. Der Konservative will bremsen, weil er seiner Ansicht nach bewährte Institutionen und Strukturen erhalten will. Der Liberale – im Sinne Hayeks – will das evolutionär Entstandene vor dem innovationsverhindernden Zugriff des Staates in Schutz nehmen.
Dafür hat er auch eine Theorie: Die Theorie, dass sich Freiheit und Wohlstand dienende Institutionen in einem spontan-evolutiven Prozess herausbilden und nicht Frucht eines absichtsvollen Designs, also sozialer Planung und rationaler „Konstruktion“ sind. Aus diesem Grund wirkt der nur bremsende Konservative oft pragmatisch, der an politischen Prinzipien sich orientierende Liberale hingegen, vor allem in seiner Gegnerschaft zu staatlichen Eingriffen in die Marktkräfte, eher ideologisch oder gar dogmatisch. Denn an seinen politischen Prinzipien lässt er – im Interesse der Freiheit – nicht rütteln.
Verständlicherweise führt die gemeinsame Gegnerschaft gegen manche Formen dirigistischer und tendenziell kollektivistischer politischer Maßnahmen immer wieder zu Koalitionen zwischen Konservativen und Liberalen. Entscheidend ist jedoch, auf welchen Motiven diese Gegnerschaft und eine entsprechende Berufung auf die Beweislastverteilungsregel gründet: auf dem Glauben des Konservativen an die letztliche unhintergehbare Vernünftigkeit des Bestehenden oder, so im Falle des Liberalen, auf dem Glauben an die schöpferische Kraft der Freiheit, die immer wieder das unvorhersehbare und unplanbare Neue schafft. Wie auch immer man das sieht: Der Unterschied ist tiefgreifend.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Neuen Züricher Zeitung vom 29.12.2023/S.18 und online auf nzz.ch sowie im Blog des Austrian Institute of Economics and Social Philosophy 9.1.2024